(1)
Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung davon durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten der betroffenen Person per Datenübertragung zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 10, 11 und 12 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 4 Satz 4 gelten entsprechend.
(2)
Werden die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 10 und 11 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen der betreffenden Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3)
In den Fällen des § 32 Abs. 5 und 7 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
(4)
Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.