Jurafuchs

§ 17

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
Meldepflichten
Stand 2018-10-26
(1)
Die meldepflichtige Person hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. Wird das Melderegister automatisch geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und einen Ausdruck der Daten erhält, die von ihr erhoben werden. Die Meldepflichtige Person hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr erhobenen Daten durch Unterschrift zu bestätigen.
(2)
Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internetzugang eröffnet, kann sich die meldepflichtige Person durch die Übermittlung der angeforderten Angaben anmelden. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)
Zur Erfüllung der Meldepflicht kann die meldepflichtige Person auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 gespeicherten Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zuzuleiten. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.
(4)
Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde. Die Regelungen der Verordnung des Bundes nach § 20 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes über elektronische Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden finden entsprechende Anwendung.
(5)
Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wobei es genügt, wenn eine meldepflichtige Person den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben unter Berücksichtigung von Absatz 2 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn die meldepflichtige Person versichert, zum Empfang der Daten der übrigen meldepflichtigen Personen berechtigt zu sein. Sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
(6)
Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung).
(7)
Meldescheine sind unentgeltlich bei der Meldebehörde bereitzuhalten.

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