Jurafuchs

§ 2

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-10-26
(1)
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohnerinnen und Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(2)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den betroffenen Personen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(3)
Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. Verarbeiten im Sinne dieses Gesetzes ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen auf Grund einer den Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung verarbeitet werden.
(4)
Das Melderegister darf nicht gemeinsam mit anderen Registern geführt werden.

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