Jurafuchs

§ 24

Meldegesetz MG
Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
Meldepflichten
Stand 2018-10-26
Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn die Person, die für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist,
1.
eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereit gestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen oder
2.
als Berufssoldatin oder Berufssoldat, Soldatin oder Soldat auf Zeit oder Beamtin oder Beamter der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereit gestellte Unterkunft bezieht.

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