Jurafuchs

§ 11

PsychKG M-V
Zweck und Ziel der Unterbringung
Voraussetzungen, Zweck und Einrichtungen
Stand 2016-07-14
Zweck der Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist es, die in § 10 Absatz 2 genannten Gefahren abzuwenden und die Menschen mit psychischen Krankheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes mit dem Ziel zu behandeln, die in § 10 Absatz 2 genannten Gefahren zu beseitigen, um dadurch die Dauer der Unterbringung zu verkürzen und die Wiedereingliederung vorzubereiten.

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