Jurafuchs

§ 41

PsychKG M-V
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Durchführung freiheitsentziehender Maßregeln
Stand 2016-07-14
(1)
Zur Sicherung des Vollzugs der Maßregel und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung des Maßregelvollzuges, insbesondere zur Identitätsfeststellung, dürfen mit Kenntnis der Menschen mit psychischen Krankheiten erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet werden. Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung dürfen die Einrichtungen des Maßregelvollzuges von den biometrischen Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. L EU 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72) nur äußerliche körperliche Merkmale verarbeiten.
(2)
Die biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person dürfen unbeschadet von § 47 Absatz 6 und 7 nur zur Identitätsfeststellung in den Einrichtungen des Maßregelvollzuges verarbeitet werden. Sie sind getrennt von den Krankenakten aufzubewahren.

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