(1)
Die Menschen mit psychischen Krankheiten können durch die ärztliche Leitung der Einrichtungen bis zu zwei Wochen beurlaubt werden, wenn es ihr Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse rechtfertigen und ein Missbrauch des Urlaubsrechts nicht zu befürchten ist. Die Beurlaubung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der medizinischen Behandlung, verbunden werden.
(2)
Eine Beurlaubung von mehr als zwei Wochen bedarf
1.
bei einer Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der vorherigen Anhörung des Landrates oder des Oberbürgermeisters,
2.
bei einer Unterbringung im Maßregelvollzug der vorherigen Anhörung der Vollstreckungsbehörde.
Im Fall der Nummer 1 ist die Beurlaubung dem Gericht mitzuteilen.
(3)
Die Beurlaubung soll widerrufen werden, wenn die Menschen mit psychischen Krankheiten eine Auflage nicht oder nicht vollständig erfüllt haben oder der Gesundheitszustand sich wesentlich verschlechtert hat oder ein Missbrauch des Urlaubsrechts zu befürchten ist.
(4)
Von der bevorstehenden Beurlaubung und dem Widerruf der Beurlaubung sind der Landrat oder der Oberbürgermeister oder die Vollstreckungsbehörde und der oder die Personensorgeberechtigte oder die Personensorgeberechtigten oder, soweit die Menschen mit psychischen Krankheiten nicht einwilligungsfähig sind, die gesetzliche Vertreterin oder gesetzlichen Vertreterinnen oder der gesetzliche oder die gesetzlichen Vertreter, deren Aufgabenkreis das Recht zur Aufenthaltsbestimmung oder die Sorge für die Gesundheit umfasst, rechtzeitig zu unterrichten.
(5)
Absatz 1 Satz 1 findet auf stundenweise Beurlaubung (Ausgang) entsprechende Anwendung.
(6)
Die Menschen mit psychischen Krankheiten können mit Zustimmung der ärztlichen Leitung unter Aufsicht mindestens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Einrichtungen das Gelände der Einrichtungen verlassen (Ausführung).