Behandlungsmaßnahmen bedürfen der Einwilligung der Menschen mit psychischen Krankheiten oder bei Minderjährigen der Personensorgeberechtigten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 24 Bekanntgabe von Entscheidungen§ 26 Ärztliche Zwangsmaßnahme →