Jurafuchs

§ 16

PsychKG M-V
Eingangsuntersuchung
Durchführung der Unterbringung
Stand 2016-07-14
(1)
Die ärztliche Leitung der Einrichtung veranlasst, dass die Menschen mit psychischen Krankheiten sofort nach der Einweisung ärztlich untersucht werden. Hierbei soll die Art der vorzunehmenden Heilbehandlung festgelegt und dokumentiert werden.
(2)
Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht mehr vorliegen, hat die ärztliche Leitung der Einrichtung
1.
den Landrat oder den Oberbürgermeister,
2.
die in § 13 Absatz 2 genannten und die nach § 315 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligten Personen und Stellen und
3.
das Gericht

unverzüglich zu unterrichten sowie die Menschen mit psychischen Krankheiten unverzüglich zu entlassen, wenn nicht zum gleichen Zeitpunkt eine weitere Unterbringungsanordnung wirksam wird oder die Menschen mit psychischen Krankheiten aufgrund einer rechtswirksamen Einwilligung in der Einrichtung verbleiben.

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