(1)
Die Menschen mit psychischen Krankheiten haben das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen.
(2)
Die Menschen mit psychischen Krankheiten haben das Recht, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer aufzubewahren. Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn gesundheitliche Nachteile für die Menschen mit psychischen Krankheiten oder Dritte zu befürchten sind oder die Sicherheit der Einrichtung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung erheblich gefährdet wird.