Jurafuchs

§ 36

PsychKG M-V
Aussetzung und Entlassungsvorbereitung
Beendigung der Unterbringung
Stand 2016-07-14
(1)
Die Vollziehung einer Unterbringungsmaßnahme kann nach § 328 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Entlassungsvorbereitung ausgesetzt werden, wenn dies nach dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der Menschen mit psychischen Krankheiten gerechtfertigt erscheint. Je nach Betreuungs- und Behandlungsbedarf kann die Anordnung des Gerichtes mit der Auflage, den Sozialpsychiatrischen Dienst im Rahmen der nachgehenden Hilfen in Anspruch zu nehmen, sich in medizinische Behandlung zu begeben und die medizinischen Anordnungen zu befolgen, verbunden werden. Name und Anschrift der medizinisch behandelnden Personen sind den Einrichtungen durch die Menschen mit psychischen Krankheiten oder die Personensorgeberechtigte oder den oder die Personensorgeberechtigten oder, soweit die Menschen mit psychischen Krankheiten nicht einwilligungsfähig sind, durch die gesetzliche Vertreterin oder gesetzlichen Vertreterinnen beziehungsweise den oder die gesetzlichen Vertreter, dessen oder deren Aufgabenkreis das Recht zur Aufenthaltsbestimmung oder die Sorge für die Gesundheit umfasst, unverzüglich mitzuteilen.
(2)
Die Einrichtungen benachrichtigen den Sozialpsychiatrischen Dienst, den Landrat oder den Oberbürgermeister und die Personensorgeberechtigte oder den oder die Personensorgeberechtigten oder, soweit die Menschen mit psychischen Krankheiten nicht einwilligungsfähig sind, die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, deren Aufgabenkreis das Recht zur Aufenthaltsbestimmung oder die Sorge für die Gesundheit umfasst, rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung. Die Einrichtungen teilen dem Sozialpsychiatrischen Dienst die bereits eingeleiteten Maßnahmen mit und ersuchen diesen, unverzüglich für die ambulante Betreuung zu sorgen und nachgehende Hilfen in die Wege zu leiten.
(3)
Die Einrichtungen übersenden den in Absatz 1 genannten medizinisch behandelnden Personen und dem Sozialpsychiatrischen Dienst umgehend einen ärztlichen Entlassungsbericht.

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