Die Beleihungen nach § 12 Absatz 3 und § 38 Absatz 2 sowie die Ermächtigungen nach § 12 Absatz 5 und § 38 Absatz 4 haben innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
§ 50
PsychKG M-VÜbergangsregelungen
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2016-07-14