(1)
Die Überwachung von Außenanlagen, Gebäuden und allgemein zugänglichen Räumen der Einrichtungen des Maßregelvollzuges, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bereiche, mittels optisch-elektronischer Vorrichtungen ist zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2)
Die bei der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erhobenen personenbezogenen Daten dürfen gespeichert werden, wenn dies zur Abwendung einer bevorstehenden Gefahr für Gesundheit, Leben oder andere besondere Rechtsgüter von Menschen mit psychischen Krankheiten oder von Dritten oder die Sicherheit der Einrichtung des Maßregelvollzuges oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung des Maßregelvollzuges oder zu Zwecken der Beweissicherung erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zum Erreichen des Zwecks, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
(3)
Die Nutzung optisch-elektronischer Vorrichtungen ist in Interventions-, Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen im begründeten Einzelfall zeitlich befristet erlaubt, soweit dies von der ärztlichen Leitung der Einrichtung des Maßregelvollzuges angeordnet wird und zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung durch die Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist. Die Speicherung personenbezogener Daten ist hierbei unzulässig.
(4)
Die Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 bis 3 darf auch dann erfolgen, wenn bei der Datenerhebung Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(5)
Auf den Umstand der Nutzung optisch-elektronischer Vorrichtungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.