Jurafuchs

§ 18

PsychKG M-V
Gestaltung der Unterbringung, Ergänzende Hilfen
Durchführung der Unterbringung
Stand 2016-07-14
(1)
Die Unterbringung wird unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen. Dabei sind erforderlichenfalls Sicherheitsinteressen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Ein regelmäßiger Aufenthalt im Freien ist zu gewährleisten. Die Bereitschaft der Menschen mit psychischen Krankheiten an der Erreichung des Unterbringungsziels mitzuwirken, soll geweckt und das Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes Zusammenleben gefördert werden.
(2)
Während der Unterbringung fördert die Einrichtung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte der Menschen mit psychischen Krankheiten, soweit sie der Wiedereingliederung dienen.
(3)
Der Sozialpsychiatrische Dienst kann den Menschen mit psychischen Krankheiten während der Unterbringung ergänzende Hilfen leisten, sofern dies der Behandlung in der Einrichtung nicht entgegensteht und die Einrichtung dieser Hilfe zugestimmt hat.

Meine Notizen

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