Jurafuchs

§ 42

PsychKG M-V
Besondere Einschränkungen
Durchführung freiheitsentziehender Maßregeln
Stand 2016-07-14
(1)
Abweichend von § 21 Absatz 1 sind besondere Sicherungsmaßnahmen zulässig, sobald die Gefahr besteht, dass die Menschen mit psychischen Krankheiten die Gesundheit, das Leben oder andere bedeutende Rechtsgüter von sich selbst oder Dritten beeinträchtigen oder ernsthaft zu befürchten ist, dass die Menschen mit psychischen Krankheiten entweichen und wenn dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann.
(2)
Abweichend von § 23 Absatz 1 bis 3 dürfen Durchsuchungen und Untersuchungen nicht von Bediensteten der Einrichtung des Maßregelvollzuges allein durchgeführt werden und nur in Gegenwart von Bediensteten der Einrichtung des Maßregelvollzuges, die nicht zu den diese Menschen mit psychischen Krankheiten regelmäßig betreuenden Bediensteten der Einrichtung des Maßregelvollzuges gehören. Abweichend von § 23 Absatz 1 dürfen die Durchsuchungen verdachtsunabhängig erfolgen.
(3)
Abweichend von § 29 kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher sich und seine beziehungsweise ihre Sachen mit technischen Mitteln und sonstigen Hilfsmitteln durchsuchen lässt und Gegenstände, die den Zweck der Unterbringung oder das geordnete Zusammenleben in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs gefährden können, für die Dauer des Besuchs abgibt. § 23 Absatz 2 gilt entsprechend. Besuche und Telefongespräche dürfen dahingehend überwacht werden, dass durch sie der Zweck der Unterbringung und das geordnete Zusammenleben in den Einrichtungen nicht gefährdet werden. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist. Wird eine Gefährdung erkennbar, so können Besuche und Telefongespräche untersagt oder abgebrochen werden. Die beabsichtigte Überwachung eines Telefongespräches oder eines Besuches oder deren Unterhaltung ist den Gesprächspartnern vor dem Gespräch oder dem Beginn des Besuches mitzuteilen.
(4)
Gegenstände und Stoffe, die den Zweck der Unterbringung oder das geordnete Zusammenleben in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs gefährden können, dürfen den Menschen mit psychischen Krankheiten für die Dauer der Unterbringung weggenommen und verwahrt werden.
(5)
Abweichend von § 30 Absatz 2 bis 5 dürfen Päckchen und Pakete in Anwesenheit der Menschen mit psychischen Krankheiten auch mit technischen Mitteln und sonstigen Hilfsmitteln stets daraufhin kontrolliert werden, ob sie Gegenstände enthalten, die den Zweck der Unterbringung oder das geordnete Zusammenleben in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs gefährden können. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6)
Der Besitz und die Benutzung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Informationen sind auf dem Gelände der Einrichtung des Maßregelvollzuges verboten, soweit diese nicht dienstlich zugelassen sind. Die ärztliche Leitung kann abweichende Regelungen treffen. Die Einrichtung des Maßregelvollzuges darf technische Geräte betreiben, die
1.
das Auffinden von Geräten zur Funkübertragung ermöglichen,
2.
Geräte zur Funkübertragung zum Zwecke des Auffindens aktivieren können oder
3.
Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Gelände der Einrichtung des Maßregelvollzuges dienen.

Sie hat dabei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Geländes der Einrichtung des Maßregelvollzuges dürfen nicht erheblich gestört werden.

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