(1)
Die Menschen mit psychischen Krankheiten unterliegen nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. Ihnen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung und zum Schutz von anderen Betroffenen unerlässlich sind.
(2)
Die Menschen mit psychischen Krankheiten und die oder der Personensorgeberechtigte und, soweit die Menschen mit psychischen Krankheiten nicht einwilligungsfähig sind, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, deren oder dessen Aufgabenkreis das Recht zur Aufenthaltsbestimmung oder die Sorge für die Gesundheit umfasst, sind über die Rechte und Pflichten der Menschen mit psychischen Krankheiten während der Unterbringung unverzüglich nach der Aufnahme aufzuklären; dies betrifft auch das Beschwerderecht. Diese Informationen sind ihnen in schriftlicher Form auszuhändigen. Die Aufklärung der Menschen mit psychischen Krankheiten hat entsprechend ihrer Verständnismöglichkeiten zu erfolgen.