Jurafuchs

§ 39

PsychKG M-V
Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Ausbildung und Weiterbildung
Durchführung freiheitsentziehender Maßregeln
Stand 2016-07-14
(1)
Die Menschen mit psychischen Krankheiten erhalten im Rahmen des Behandlungsplans beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Angebote. Arbeitstherapeutische Angebote dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Bundesgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(2)
Im Rahmen des Maßregelvollzuges soll Menschen mit psychischen Krankheiten, die den Abschluss der Haupt- oder Realschule nicht erreicht haben, aber diese anstreben, Unterricht in den zum jeweiligen Schulabschluss führenden Fächern erteilt oder Gelegenheit gegeben werden, an einem der Art und dem Grunde der Behinderung entsprechenden Unterricht teilzunehmen. Bei der beruflichen Ausbildung oder Umschulung ist berufsbildender Unterricht zu ermöglichen. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3)
Im Rahmen des Maßregelvollzuges kann den Menschen mit psychischen Krankheiten Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung, Umschulung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden. Es kann den Menschen mit psychischen Krankheiten auch gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung außerhalb der Einrichtungen des Maßregelvollzugs nachzugehen oder an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen teilzunehmen.

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