Jurafuchs

§ 37

PsychKG M-V
Nachgehende Hilfe
Nachgehende Hilfe
Stand 2016-07-14
(1)
Die nachgehende Hilfe hat neben den in § 7 beschriebenen Maßnahmen zusätzlich mit anderen Trägern sozialer Hilfen und Behörden zusammenzuarbeiten, um den Menschen mit psychischen Krankheiten bei der Beschaffung einer Unterkunft und einer Arbeitsstelle zu helfen. § 7 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2)
Ist die Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringung nach § 328 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Auflagen über eine medizinische Behandlung oder psychosoziale Beratung verbunden, gehört es zur Aufgabe der nachgehenden Hilfe, auf die Einhaltung dieser Auflagen hinzuwirken und insbesondere die Menschen mit psychischen Krankheiten über die Folgen einer Unterbrechung der notwendigen Behandlung und Beratung hinzuweisen.

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