Jurafuchs

§ 7

PsychKG M-V
Gewährung und Durchführung der vorsorgenden Hilfe
Vorsorgende Hilfe und Maßnahmen
Stand 2016-07-14
(1)
Die vorsorgende Hilfe ist in Zusammenarbeit mit den in § 6 Absatz 2 genannten Stellen zu gewähren und durchzuführen. Zur vorsorgenden Hilfe gehören insbesondere:
1.
das Abhalten von regelmäßigen Sprechstunden unter der Leitung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapie, ausnahmsweise einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder eines Arztes,
2.
die Vornahme von Hausbesuchen, wenn dies zur Gewährung oder zur Durchführung der Hilfe angezeigt ist,
3.
die Vermittlung von Hilfe und Leistungen für Menschen mit psychischen Krankheiten, die von anderen Anbietern und Trägern erbracht werden,
4.
die Kooperation mit Anbietern und Trägern von Hilfe und Leistungen für Menschen mit psychischen Krankheiten,
5.
die Beteiligung an der Koordination der Hilfs- und Leistungsangebote für Menschen mit psychischen Krankheiten.
(2)
Die vorsorgende Hilfe ist nur insoweit anzubieten, wie Menschen mit psychischen Krankheiten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nicht nutzen können oder von diesen keinen oder nur geringen Nutzen haben. Die vorsorgende Hilfe ist so auszugestalten, dass sie den Bedürfnissen der Menschen mit psychischen Krankheiten und den Besonderheiten ihrer Störungen gerecht wird. Eine stationäre Behandlung soll nur dann vermittelt werden, wenn das Ziel der vorsorgenden Hilfe nicht auf anderem Wege erreicht werden kann.
(3)
Ehrenamtliche Hilfe und Selbsthilfe sind zu fördern und in die Versorgung von Menschen mit psychischen Krankheiten einzubeziehen.

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