Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Unterbringung sind den Menschen mit psychischen Krankheiten unverzüglich bekannt zu geben und den Verständnismöglichkeiten der Menschen mit psychischen Krankheiten entsprechend zu erläutern. Sie sind in den jeweiligen Krankenakten zu vermerken und zu begründen.
§ 24
PsychKG M-VBekanntgabe von Entscheidungen
Durchführung der Unterbringung
Stand 2016-07-14