Jurafuchs

§ 29

PsychKG M-V
Besuchsrecht und Telefongespräche
Durchführung der Unterbringung
Stand 2016-07-14
(1)
Das Recht der Menschen mit psychischen Krankheiten, Besuch zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, wenn ihre Gesundheit oder die Sicherheit der Einrichtung durch den Besuch erheblich gefährdet ist.
(2)
Ein Besuch kann durch die zuständige Ärztin oder den Arzt der Einrichtung überwacht und abgebrochen oder die Übergabe von Gegenständen untersagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, dass anderenfalls gesundheitliche Nachteile für Menschen mit psychischen Krankheiten oder Dritte zu befürchten oder die Sicherheit der Einrichtung gefährdet wären. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist.
(3)
Absatz 2 Satz 1 gilt für Besuche der anwaltlichen oder notariellen Vertretung in einer die Menschen mit psychischen Krankheiten betreffenden Rechtssache mit der Maßgabe, dass eine inhaltliche Überprüfung der von ihnen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen unzulässig ist; die Übergabe dieser Schriftstücke oder Unterlagen an die Menschen mit psychischen Krankheiten darf nicht untersagt werden. Für Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern bleiben die §§ 148 und 148a der Strafprozessordnung unberührt.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten für das Führen von Telefongesprächen entsprechend.
(5)
Die beabsichtigte Überwachung eines Telefongespräches oder eines Besuches oder deren Unterhaltung ist den Gesprächspartnern vor dem Gespräch oder dem Beginn des Besuches mitzuteilen.

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