(1)
Soweit es die Durchführung der Maßnahmen nach diesem Gesetz gebietet, sind die Ärztinnen und Ärzte der Einrichtungen befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Soweit es erforderlich ist, können sie diese Befugnis im Einzelfall auf andere Bedienstete der Einrichtung übertragen.
(2)
Gegenüber anderen Personen als den Menschen mit psychischen Krankheiten darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Menschen mit psychischen Krankheiten zu befreien, oder wenn sie unbefugt in den Bereich der Einrichtung eindringen oder sich unbefugt dort aufhalten.
(3)
Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwanges aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
(4)
Unmittelbarer Zwang im Sinne dieses Gesetzes ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel, wobei unter körperlicher Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen und unter Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt insbesondere Fesseln und Reizstoffe zu verstehen sind.
(5)
Menschen mit psychischen Krankheiten, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtungen aufhalten, können durch die Einrichtungen oder auf deren Veranlassung verfolgt, festgenommen und zurückgebracht werden. Führt die Verfolgung oder die von der Einrichtung veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind die weiteren Maßnahmen den Strafverfolgungsbehörden zu überlassen.