Jurafuchs

§ 5

PsychKG M-V
Träger der Hilfen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2016-07-14
Für die Gewährung der Hilfen sind die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist der Landrat des Landkreises oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Hilfesuchenden ihren Wohnsitz haben. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben im übertragenden Wirkungskreis wahr. Die Fachaufsicht übt das für Gesundheit zuständige Ministerium aus.

Meine Notizen

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