Die Menschen mit psychischen Krankheiten sind berechtigt, innerhalb der Einrichtung an Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen, soweit diese angeboten werden. An Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften innerhalb der Einrichtung können sie teilnehmen, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt und der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit der Einrichtung hierdurch nicht gefährdet wird.
§ 28
PsychKG M-VReligionsausübung
Durchführung der Unterbringung
Stand 2016-07-14