(1)
Die Zuführung zu den Einrichtungen wird von dem Landrat oder dem Oberbürgermeister vollzogen. Die Verfahrenspflegerin oder der Verfahrenspfleger und der Sozialpsychiatrische Dienst sind zu unterrichten. Haben die Menschen mit psychischen Krankheiten eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragt, ist auch diese oder dieser zu unterrichten.
(2)
Der Vollzug durch den Landrat oder den Oberbürgermeister endet mit der Aufnahme in der zuständigen Einrichtung. Der weitere Vollzug erfolgt durch die Einrichtung.