(1)
Die Träger der Einrichtungen des Maßregelvollzuges können bei diesen Forensisch-psychiatrische Ambulanzen einrichten.
(2)
Die Forensisch-psychiatrischen Ambulanzen haben die Aufgabe, die aus den Einrichtungen des Maßregelvollzuges entlassenen oder beurlaubten Menschen mit psychischen Krankheiten zu behandeln und durch geeignete medizinische Maßnahmen, die in den nach § 38 Absatz 5 Satz 2 vorzuhaltenden Therapiekonzepten enthalten sein müssen, vor Rückfällen zu bewahren, problematische Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und darauf angemessen zu reagieren. Sie sind auch zuständig für Menschen mit psychischen Krankheiten, gegenüber denen das Gericht eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches angeordnet und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sowie eine entsprechende Weisung erteilt hat (§ 67b in Verbindung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches).