Jurafuchs

§ 6

PsychKG M-V
Sozialpsychiatrischer Dienst und Psychiatriekoordination
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2016-07-14
(1)
Zur Gewährung der Hilfen richten die Landkreise und kreisfreien Städte einen Sozialpsychiatrischen Dienst ein. Die Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes soll einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapie übertragen werden. Der Sozialpsychiatrische Dienst ist mit dem für die Aufgabenstellung angemessenen und bedarfsgerechten medizinischen, psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychologischen, sozialpädagogischen und sozialpsychiatrischen Fachpersonal auszustatten.
(2)
Der Sozialpsychiatrische Dienst soll mit den psychiatrischen Krankenhäusern und sonstigen psychiatrischen Einrichtungen, den niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten, den niedergelassenen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, den niedergelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, den Trägern der Sozial- und Jugendhilfe, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Selbsthilfegruppen, mit den mit Menschen mit psychischen Krankheiten in Beziehung stehenden Personen, anderen in Betracht kommenden Organisationen, Einrichtungen und Behörden zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen zusammenarbeiten.
(3)
Die Landkreise und kreisfreien Städte bestellen Psychiatriekoordinatorinnen oder Psychiatriekoordinatoren, die diese Funktion hauptamtlich ausüben. Sie koordinieren in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten Stellen die Betreuung der Menschen mit psychischen Krankheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich. § 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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