(1)
Die Menschen mit psychischen Krankheiten oder ihre Sachen oder die Räume der Einrichtung dürfen mit technischen Mitteln und sonstigen Hilfsmitteln durchsucht werden, sofern der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit der Einrichtung gefährdet ist.
(2)
Eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung ist nur bei begründetem Verdacht zulässig, dass die Menschen mit psychischen Krankheiten Waffen, andere gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, am Körper führen. Diese Durchsuchung muss in einem geschlossenen Raum durchgeführt werden; andere Patientinnen oder Patienten dürfen nicht anwesend sein. Frauen sollen nur durch weibliches Personal, Männer nur durch männliches Personal durchsucht werden. Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen.
(3)
Begründen Tatsachen den Verdacht, dass sich in Körperhöhlen oder im Körper der Menschen mit psychischen Krankheiten Waffen, andere gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, befinden, kann durch eine Ärztin oder einen Arzt eine Untersuchung der Menschen mit psychischen Krankheiten vorgenommen werden.
(4)
Die Entscheidungen über eine Durchsuchung oder Untersuchung dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt der Einrichtung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Entscheidungen über eine Durchsuchung oder Untersuchung auch von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung angeordnet und durchgeführt werden; die Entscheidung der Ärztin oder des Arztes ist unverzüglich nachzuholen. In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die ärztliche Leitung der Einrichtung auch allgemein anordnen, dass Menschen mit psychischen Krankheiten bei der Aufnahme, vor und nach jedem Urlaub, Ausgang, jeder Ausführung und nach jedem Besuch zu durchsuchen oder zu untersuchen sind.
(5)
Bei suchtgefährdeten Menschen mit psychischen Krankheiten können die Untersuchungen durchgeführt werden, die zum Nachweis von im Körper befindlichen Stoffen notwendig sind.
(6)
Über die Durchsuchung und die Untersuchung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Menschen mit psychischen Krankheiten zur Kenntnis zu geben ist.