Jurafuchs

§ 35

PsychKG M-V
Entlassung
Beendigung der Unterbringung
Stand 2016-07-14
Die Menschen mit psychischen Krankheiten sind bei Aufhebung der Unterbringung durch das Gericht oder nach Ablauf der vom Gericht bestimmten Dauer für die Unterbringungsmaßnahme zu entlassen, wenn nicht zum gleichen Zeitpunkt eine weitere Unterbringungsanordnung wirksam wird oder die Menschen mit psychischen Krankheiten aufgrund einer rechtswirksamen Einwilligung in den Einrichtungen verbleiben.

Meine Notizen

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