(1)
Die Behandlung erfolgt nach einem Behandlungsplan, der nach der Aufnahme zu erstellen ist. Der Behandlungsplan ist mit den Menschen mit psychischen Krankheiten und der oder dem Personensorgeberechtigten zu erörtern und unter Berücksichtigung des Behandlungsfortschritts regelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben.
(2)
Der Behandlungsplan hat die Persönlichkeit, das Alter, den Entwicklungsstand und die Lebensverhältnisse der Menschen mit psychischen Krankheiten zu berücksichtigen. Er umfasst auch die erforderlichen Maßnahmen, die den Menschen mit psychischen Krankheiten nach der Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen. Der Behandlungsplan enthält Angaben insbesondere über:
1.
die medizinische Behandlung und soziotherapeutische Beratung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Anamnese,
2.
die Einbeziehung von nahestehenden Personen in Behandlungsmaßnahmen,
3.
Maßnahmen zur Freizeitgestaltung und
4.
die in §§ 32 und 34 genannten Maßnahmen.
(3)
Bei einer Unterbringung im Maßregelvollzug finden ergänzend die §§ 7 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 und 6 sowie 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern entsprechende Anwendung.