Jurafuchs

§ 8

PsychKG M-V
Maßnahmen gegenüber Menschen mit psychischen Krankheiten
Vorsorgende Hilfe und Maßnahmen
Stand 2016-07-14
(1)
Wenn eine Sachlage besteht, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (bevorstehende Gefahr), Menschen mit psychischen Krankheiten ihre Gesundheit, ihr Leben oder andere eigene bedeutende Rechtsgüter oder bedeutende Rechtsgüter Dritter schädigen, hat der Sozialpsychiatrische Dienst
1.
diese zunächst aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist beraten und bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen und diese zu ermächtigen, den Sozialpsychiatrischen Dienst von der Übernahme der Behandlung zu unterrichten,
2.
wenn diese der Aufforderung nicht folgen, einen Hausbesuch vorzunehmen und
3.
wenn angezeigt, eine ärztliche Untersuchung durchzuführen.

Im begründeten Ausnahmefall kann von der vorstehenden Reihenfolge abgewichen werden.

(2)
Die vom Sozialpsychiatrischen Dienst beauftragten Personen sind befugt, die Wohnung der Menschen mit psychischen Krankheiten zu betreten und diese ärztlich zu untersuchen, wenn dies zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Gesundheit, Leben oder andere bedeutende Rechtsgüter der Menschen mit psychischen Krankheiten oder Dritter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung erforderlich ist.
(3)
Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Sachlage, bei der das schädigende Ereignis bereits eingetreten ist oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
(4)
Der Sozialpsychiatrische Dienst teilt das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 den Menschen mit psychischen Krankheiten in geeigneter Weise mit, sofern eine Verständigung mit ihnen wegen ihres Gesundheitszustandes möglich ist. Ist bei einer vollständigen Auskunft mit schwerwiegenden gesundheitlichen Nachteilen bei den Menschen mit psychischen Krankheiten zu rechnen, sollen die entsprechenden Inhalte unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes an die Menschen mit psychischen Krankheiten vermittelt werden. Die Art und der Umfang der Auskunftserteilung sind mit einer Begründung in den Akten zu vermerken. Begeben sich die Menschen mit psychischen Krankheiten nach der Untersuchung wegen ihrer psychischen Erkrankung in medizinische Behandlung, so teilt der Sozialpsychiatrische Dienst das Untersuchungsergebnis der behandelnden Ärztin oder dem Arzt oder der behandelnden Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten oder der behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder dem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit.

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