(1)
Ziel der Hilfen ist es, durch rechtzeitige und der Art der Erkrankung angemessene medizinische (psychiatrische oder sonstige ärztliche oder psychotherapeutische oder psychologische) Behandlung oder sozialpsychiatrische Beratung und persönliche Betreuung sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen
1.
die selbstständige Lebensführung und Teilhabe beeinträchtigende Maßnahmen, insbesondere eine Unterbringung, entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfe),
2.
während einer Unterbringung zu versuchen, diese zu verkürzen und die Wiedereingliederung vorzubereiten (ergänzende Hilfe) oder
3.
nach einer Unterbringung die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern, zu fördern und eine erneute Unterbringung zu verhindern (nachgehende Hilfe).
Die vorsorgende und nachgehende Hilfe werden nach Möglichkeit so gewährt, dass die Menschen mit psychischen Krankheiten sie in Anspruch nehmen können, ohne ihren gewohnten Lebensbereich aufzugeben. Befinden sich die Menschen mit psychischen Krankheiten in medizinischer Behandlung oder Beratung, werden die Hilfen zusätzlich gewährt.
(2)
Die Hilfen sollen nach Möglichkeit ferner bei Personen, die mit Menschen mit psychischen Krankheiten in Beziehung stehen, Verständnis für die besondere Lage der Menschen mit psychischen Krankheiten wecken und insbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung von Schwierigkeiten der Menschen mit psychischen Krankheiten erhalten und fördern.
(3)
Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich, soweit dieses Gesetz nicht bestimmte Maßnahmen vorschreibt, nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Hilfen nach diesem Gesetz werden nur geleistet, wenn sie freiwillig angenommen werden.