Jurafuchs

§ 30

PsychKG M-V
Recht auf Schriftwechsel
Durchführung der Unterbringung
Stand 2016-07-14
(1)
Der Schriftwechsel der Menschen mit psychischen Krankheiten mit Gerichten, ihrer anwaltlichen oder notariellen Vertretung und der Besuchskommission nach § 46 unterliegt keiner Einschränkung. Dies gilt auch für Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an kommunale Vertretungen sowie an deren Mitglieder, an die Aufsichtsorgane der Einrichtung, an die oder den Beauftragten für den Datenschutz des Bundes oder der Länder, an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, an die Europäische Kommission für Menschenrechte, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, an den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, an den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und an die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen sowie bei ausländischen Staatsangehörigen für Schreiben an die konsularische oder diplomatische Vertretung des Heimatlandes.
(2)
Der übrige Schriftverkehr darf nur durch die behandelnde Ärztin oder den Arzt eingesehen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Weiterleitung den Menschen mit psychischen Krankheiten gesundheitliche Schäden oder sonstige erhebliche Nachteile zufügen, den Zweck der Unterbringung gefährden oder die Sicherheit der Einrichtung oder anderer Personen beeinträchtigen könnte.
(3)
Schreiben dürfen wegen ihres Inhalts nur angehalten werden, wenn ihre Weiterleitung den Menschen mit psychischen Krankheiten gesundheitliche Schäden oder sonstige erhebliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung oder die Eingliederung der Menschen mit psychischen Krankheiten oder anderer nach der Entlassung gefährden würde.
(4)
Nach Absatz 3 angehaltene Schreiben sind den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern der Menschen mit psychischen Krankheiten zu übergeben. Ist für den Aufgabenkreis des § 1896 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, sind sie dieser oder diesem zu übergeben. Anderenfalls sind die Schreiben an die Absenderin oder den Absender zurückzugeben oder, wenn dies nicht möglich oder wegen einer zu erwartenden Besserung des Gesundheitszustandes der Menschen mit psychischen Krankheiten nicht zweckmäßig ist, für diese zu verwahren. Die Verwahrung ist der Absenderin oder dem Absender und den Menschen mit psychischen Krankheiten mitzuteilen.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten für andere Arten der Nachrichtenübermittlung, Päckchen, Pakete und bildliche Darstellungen entsprechend.

Meine Notizen

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