§ 55 Abs. 5 gilt auch für Kosten von Ersatzvornahmen, die vor dem Inkrafttreten des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt fällig wurden, es sei denn, die betroffene Person ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt kein Eigentümer des Grundstückes oder nicht Berechtigter des grundstücksgleichen Rechts mehr. Fehlt es für den Wechsel des Eigentums am Grundstück oder des Berechtigten des grundstücksgleichen Rechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt ausschließlich an der beantragten Eintragung im Grundbuch gilt Satz 1 entsprechend.
§ 109b
SOG LSAÜbergangsvorschrift für Kosten von Ersatzvornahmen
Zehnter Teil Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2014-05-20