Der Wald ist so zu bewirtschaften, daß die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Erzeugungszeiträume stetig und auf Dauer erbracht werden (Nachhaltigkeit).
§ 13
LWaldGNachhaltige Bewirtschaftung des Waldes
Bewirtschaftung des Waldes
Stand 1995-08-31