Kann bei einem Verstoß gegen § 37 Abs. 4 Nr. 1 der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Fahrzeugs durch Verwaltungsakt auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.
§ 86a
LWaldGErsatz von Aufwendungen durch den Fahrzeughalter
NEUNTER TEIL Ordnungswidrigkeiten
Stand 1995-08-31