(1)
Die Forstbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern.
(2)
Auf Sicherheitsleistungen nach diesem Gesetz finden § 232 und die §§ 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.