Jurafuchs

§ 58

LWaldG
Umwandlung von Waldgenossenschaften mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit
SECHSTER TEIL Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald
Stand 1995-08-31
Waldgenossenschaften, die nach Maßgabe des badischen Zweiten Konstitutionsedikts vom 14. Juli 1807 (RegBl. S. 125) die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben, können vom Ministerium aufgefordert werden, sich eine Verfassung zu geben, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes entspricht. § 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 57 Abs. 3 gelten entsprechend.

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