Jurafuchs

§ 60

LWaldG
Gleichstellung mit Gemeinschaftswald
SECHSTER TEIL Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald
Stand 1995-08-31
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die nicht unter § 56 Abs. 1 fallen und deren Wald gemeinschaftlich bewirtschaftet wird, können auf Antrag durch die höhere Forstbehörde dem Gemeinschaftswald im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt werden.

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