(1)
Unbestockte oder unvollständig bestockte Waldflächen sind nach anerkannten forstlichen Grundsätzen wieder aufzuforsten. Die Wiederaufforstung erfolgt durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat.
(2)
Die Pflicht zur Wiederaufforstung umfaßt auch die Verpflichtung, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.