(1)
Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von überörtlich tätigen Vereinigungen, dessen satzungsgemäße Tätigkeit sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, kann auf Antrag von der obersten Forstbehörde als Landeswaldverband anerkannt werden, soweit
1.
der Zusammenschluss und seine Mitglieder nach ihren jeweiligen Satzungen auf die Erreichung der Zwecke des § 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 ausgerichtet sind und
2.
der Zusammenschluss gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt.
(2)
Der Landeswaldverband hat die Aufgabe, die Stellungnahmen seiner Mitglieder zu koordinieren.
(3)
Dem Landeswaldverband ist von der zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
1.
vor der Erteilung von Genehmigungen und Umwandlungserklärungen nach den §§ 9 bis 11, sofern eine Fläche von fünf Hektar überschritten wird und
2.
vor Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 31 bis 33.
(4)
Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zusammenschluss seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat.