Jurafuchs

§ 62

LWaldG
Forstbehörden
Forstbehörden
Stand 1995-08-31
Forstbehörden sind
1.
das Ministerium als oberste Forstbehörde,
2.
das Regierungspräsidium Freiburg, zuständig auch für die Regierungsbezirke Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen sowie die Körperschaftsforstdirektion als höhere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung höhere Forstbehörde,
3.
die unteren Verwaltungsbehörden und die körperschaftlichen Forstämter als untere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung untere Forstbehörde,
4.
die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg als technische Fachbehörde.

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