Jurafuchs

§ 86

LWaldG
Verwarnung
NEUNTER TEIL Ordnungswidrigkeiten
Stand 1995-08-31
(1)
Die Forstschutzbeauftragten (§ 79 Abs. 2) können bei Ordnungswidrigkeiten nach § 83 und bei Ordnungswidrigkeiten, auf die § 85 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung findet, verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben. § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend bei Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung und Anzeige nach § 81 Abs. 1 zum Aufgabenkreis der Forstschutzbeauftragten gehört.

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