(1)
Das Land fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Forstwirtschaft nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes«, dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz und im Rahmen von Vorschriften der Europäischen Union. Soweit es zur Sicherung und Entwicklung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sowie zur Überwindung struktureller Nachteile erforderlich ist, können vom Land weitere Maßnahmen gefördert werden. Die Förderung kann insbesondere abhängig gemacht werden von
1.
der Eigentumsart und Bewirtschaftungsform, wobei die Belange des Kleinprivatwaldes, des Bauernwaldes, der Gemeinschaftswälder und der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse besonders zu berücksichtigen sind,
2.
einer planmäßigen und sachkundigen Bewirtschaftung des Waldes,
3.
einer angemessenen Fort- und Weiterbildung,
4.
der Beachtung von Kriterien anerkannter forstlicher Zertifizierungssysteme,
5.
der Beachtung der für die Staatswaldbewirtschaftung geltenden Regelungen zur Bewirtschaftung des Waldes und
6.
der Mitgliedschaft in einem Forstwirtschaftlichen Zusammenschluss gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes.
(2)
Das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans die sachkundige Betreuung im Privatwald gemäß § 55 Absatz 2 und 3. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zu der Förderung nach Satz 1 zu bestimmen.
(3)
Das Land fördert die Naturparke nach Maßgabe des Haushaltsplans. Die Förderung soll dazu beitragen, die Naturparke unter Berücksichtigung von § 27 Absatz 1 Nummer 5 BNatSchG als attraktive Natur-, Kultur- und Erholungslandschaften zu planen, zu pflegen und zu entwickeln und so die ländlichen Räume zu stärken. Ziel der Förderung ist es, die Naturparke unter Berücksichtigung ihrer regionalen Besonderheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(4)
Das Land kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel den Ankauf von Wald durch Gemeinden fördern, wenn der Wald für Schutz- oder Erholungszwecke besonders geeignet ist oder beansprucht wird. Dies gilt auch für sonstige Grundstücke, die zur Erfüllung von Schutzfunktionen oder zur Anlage von Erholungseinrichtungen im und am Wald dringend benötigt werden.
(5)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Fördertatbestände oder auf vergleichbare Leistungen nach § 47a Absatz 8, § 48 Absatz 3 und § 49 können in vereinfachter elektronischer Form in der dafür vorgesehenen einheitlichen Software der Landesforstverwaltung unter Verwendung eines von der Landesforstverwaltung festgelegten Systems zur eindeutigen Nutzeridentifikation eingereicht werden. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet insoweit keine Anwendung.