Jurafuchs

§ 70

LWaldG
Polizeiverordnungen
Aufgaben der Forstbehörden
Stand 1995-08-31
Soweit es
1.
zur Sicherung der Erhaltung und Pflege des Waldes oder
2.
zum Schutz des Waldes, des Waldeigentums oder forstbetrieblicher Einrichtungen gegen rechtswidrige Taten Dritter oder
3.
zum Schutz der Waldbesucher und zur Regelung der Erholung

erforderlich ist, können die Forstbehörden Polizeiverordnungen erlassen.

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