Jurafuchs

§ 23

LWaldG
Aufforstung nichtbewirtschafteter Flächen
Bewirtschaftung des Waldes
Stand 1995-08-31
(1)
Die Forstbehörde soll unter Beachtung des § 6 Satz 1 Nummer 5 auf die standortgerechte Aufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Brachflächen hinwirken; der Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sind angemessen zu berücksichtigen. § 25 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt.
(2)
Die Gemeinden und das Land sollen Grenzertragsböden und Brachland von veräußerungsbereiten Grundstückseigentümern erwerben und aufforsten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen; dies ist eine freiwillige Aufgabe der Gemeinden. Der Erwerb durch Gemeinden kann vom Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert werden.

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