(1)
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 83 die Forstbehörde und in den Fällen des § 84 die höhere Forstbehörde.
(2)
Steht mit einer nach diesem Gesetz zu ahndenden rechtswidrigen Tat eine Ordnungswidrigkeit nach § 111, § 118 oder § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang oder wird im Wald eine Ordnungswidrigkeit nach § 118, § 121 oder § 122 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen, so findet auf diese Ordnungswidrigkeit dieses Gesetz Anwendung.