Jurafuchs

§ 61a

LWaldG
Holzvermarktungsgemeinschaft
SECHSTER TEIL Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald
Stand 1995-08-31
Eine Holzvermarktungsgemeinschaft ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Waldbesitzenden oder deren Zusammenschlüssen zu dem ausschließlichen Zweck, die Vermarktung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse der Mitglieder wesentlich und nachhaltig zu verbessern.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →