(1)Die Forstschutzbeauftragen sind im Bezirk der Forstbehörde, der sie angehören, örtlich zuständig.(2)Die Forstbehörde kann die örtliche Zuständigkeit von Forstschutzbeauftragten einschränken.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 81 Weitere Aufgaben der Forstschutzbeauftragten§ 83 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten →