Jurafuchs

§ 80

LWaldG
Verpflichtung der Privatforstbediensteten
ACHTER TEIL Forstschutz
Stand 1995-08-31
Die Verpflichtung der Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 79 Absatz 2 Nummer 2 obliegt der Forstbehörde. Sie erfolgt auf Antrag des Waldbesitzers, wenn die zu verpflichtende Person
1.
eine für Forstbedienstete des Landes vorgeschriebene Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat und
2.
keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

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